Geschäftsordnung

§ 1 Präambel

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wirtschaft & Finanzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik im Bereich der Wirtschafts- und Finanzpolitik zu entwickeln und die Arbeit daran zu vernetzen. Sie leistet ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließt Fachwissen, leistet Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirkt bei der Ansprache von Zielgruppen mit.

§ 2 Mitglieder der BAG

  1. Die Mitglieder der BAG setzen sich gemäß § 5 des BAG-Statuts zusammen:
    • bis zu 32 Delegierte der Landesverbände (2 pro Landesverband),
    • bis zu 16 Delegierte der Landtagsfraktionen (1 pro Landesverband),
    • ein*e Delegierte*r der Europafraktion,
    • ein*e Delegierte*r der Bundestagsfraktion,
    • ein vom Bundesvorstand benanntes Bundesvorstandsmitglied,
    • ein*e Delegierte*r der GRÜNEN JUGEND,
    • bis zu sechs kooptierte Mitglieder, die von der BAG gewählt werden,
    • die beiden Sprecher*innen der BAG Wirtschaft & Finanzen.
  2. Ergänzend zu § 5 BAG-Statut gehört der BAG Wirtschaft & Finanzen außerdem ein*e Delegierte*r von Gewerkschaftsgrün in Form eines kooptierten Mitglieds an.

  3. Ist eine Person zur gleichen Zeit von verschiedenen Gremien delegiert, oder in unterschiedlichen Rollen Teil der BAG, so besitzt sie nur einfaches Stimmrecht. Zu Beginn der Sitzung müssen Mehrfach-Delegierte den Sprecher*innen mitteilen, in welcher Rolle sie von ihrem Stimmrecht gebrauch machen, um die entsprechende Berücksichtigung von Ersatzdelegierten zu ermöglichen.

§ 3 Sprecher*innenteam

  1. Das Sprecher*innenteam koordiniert die Arbeit der BAG, ist für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich und vertritt die BAG gegenüber anderen Parteigremien.
  2. Das Sprecher*innenteam der BAG Wirtschaft & Finanzen besteht aus den zwei Sprecher*innen gemäß § 6 BAG-Statut sowie zwei stellvertretenden Sprecher*innen, die aus der Mitte der BAG gewählt werden. Auch die stellvertretenden Sprecher*innen sind quotiert zu besetzen. Mit ihrer Wahl sind die stellvertretenden Sprecher*innen automatisch in die BAG kooptiert. Das Sprecher*innenteam ist gleichberechtigt.
  3. Das Sprecher*innenteam erstellt einen Rechenschaftsbericht für die BAG und in Abstimmung mit der BAG jährlich eine Arbeitsplanung, die dem Bundesvorstand und den anderen BAGen zur Kenntnis gegeben wird. Sie haben die Pflege der Website sowie des E-Mail-Verteilers sicherzustellen. Das Sprecher*innenteam berichtet der BAG mindestens einmal jährlich über die Finanzen der BAG.

§ 4 Sitzungen

  1. Die BAG tagt in der Regel drei- bis viermal, mindestens aber zweimal pro Jahr.
  2. Die Einladung zu einer BAG-Sitzung soll spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Ihr muss eine vorläufige Tagesordnung beiliegen, die insbesondere beabsichtigte Beschlussfassungen und evtl. geplante Wahlen ankündigen muss. Der Bundesvorstand, die Bundesgeschäftsstelle und die Sprecher*innen der anderen BAGen sind über Termin und Tagesordnung der Sitzungen zu unterrichten.
  3. Das Sprecher*innenteam ist verpflichtet zu einer BAG-Sitzung einzuladen, wenn mindestens sechs BAG-Mitglieder aus mindestens sechs Landesverbänden oder der Bundesvorstand dies fordern.
  4. Es werden quotierte Redelisten geführt.

§ 5 Wahlen

  1. Wahlen des Sprecher*innenteams und der kooptierten BAG-Mitglieder sind mit der Sitzungseinladung, spätestens aber vier Wochen vor Sitzungsbeginn per E-Mail an die BAG-Mitglieder bekannt zu geben. Kann diese Frist aus dringenden Fällen nicht einhalten werden, entscheidet die BAG mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das weitere Verfahren.
  2. Die Wahl des Sprecher*innenteams erfolgt in Einzelwahl, so dass jeder Platz einzeln gewählt wird und jedes BAG-Mitglied eine Stimme vergeben kann. Mit ihrer Wahl sind die stellvertretenden Sprecher*innen automatisch in die BAG kooptiert.
  3. Die Wahlen der verbleibenden drei kooptierten BAG-Mitglieder erfolgen in Blockwahl, so dass alle gleichen Ämter in einem Wahlgang gewählt werden. Jedes BAG-Mitglied kann so viele Stimmen wie zu wählende Plätze vergeben, maximal jedoch so viele Stimmen wie Kandidat*innen. Alternativ kann mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden.
  4. Alle Kandidat*innen erhalten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. Im Anschluss an die Vorstellung sind Fragen an die/den Kandidat*in möglich.
  5. Gewählt sind die Kandidat*innen, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Erreichen mehrere Kandidat*innen dieses Quorum als Plätze zur Verfügung stehen, sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt.
  6. Sind im ersten Wahlgang nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze besetzt worden, gibt es einen zweiten Wahlgang. Werden auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen. Erreicht auch im dritten Wahlgang kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, wird der Wahlgang wieder geöffnet und neue Kandidaturen sind möglich.
  7. Es gelten die Bestimmungen des Frauenstatuts.

§ 6 Abstimmungen

  1. Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung an die Delegierten und Ersatzdelegierten zu versenden. Kann diese Frist aus dringenden Fällen nicht eingehalten werden, entscheidet die BAG mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das weitere Verfahren.
  2. Beschlüsse sind innerhalb einer Woche per E-Mail an die BAG-Mitglieder und auf der Website der BAG zu veröffentlichen, sowie den betroffenen Gremien zugänglich zu machen.
  3. Beschlüsse auf Sitzungen der BAG werden in Präsenz oder online mit der einfachen Mehrheit der anwesenden BAG-Mitglieder gefasst (mehr Ja- als Nein-Stimmen). Minderheitenvoten sind dem Protokoll beizufügen. Rückholanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden BAG-Mitglieder.
  4. Abstimmungen können online auch abseits regulärer Sitzungen durchgeführt werden. Beschlüsse werden dabei abweichend von Absatz (3) mit der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden BAG-Mitglieder gefasst (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt auf Ja, d.h. mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmungen und Enthaltungen zusammen). Außerordentliche Abstimmungen sind nur gültig, sofern sich mindestens 20 BAG-Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben. Den BAG-Mitgliedern muss mindestens vier Tage (96 Stunden) Zeit zur Abstimmung gegeben werden.

§ 7 Finanzen

  1. Die BAG verfügt im Rahmen des Haushalts der Bundespartei über ein eigenes, jährliches Finanzbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Sprecher*innenteam verwaltet das Budget im Rahmen der Beschlüsse der BAG.
  2. Aus dem BAG-Budget werden die Tagungskosten der BAG, inklusive Kosten von Referent*innen, der Kommunikationsaufwand, die Website, sowie die Reise- und Übernachtungskosten der BAG-Sprecher*innen und im Auftrag der BAG reisender Mitglieder bestritten. Kosten für kooptierte BAG-Mitglieder werden erstattet, sofern der Haushalt der BAG das zulässt.
  3. Die BAG Wirtschaft & Finanzen stellt in Absprache mit Gewerkschaftsgrün und dem Bundesvorstand einen Teil ihres Jahresbudgets der Untergruppierung Gewerkschaftsgrün zur Verfügung, um deren Kosten zu decken.

§8 Arbeitsgemeinschaften

  1. Auf Sitzungen der BAG können zeitlich befristete Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die zwischen den Sitzungen der BAG ein begrenztes Themenfeld vertieft behandeln. Das Ziel einer Arbeitsgruppe ist die Erarbeitung einer Beschlussvorlage, die bei einer Sitzung der BAG eingebracht und diskutiert wird.
  2. Voraussetzung zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe ist ein Antrag von Delegierten aus mindestens drei unterschiedlichen Delegationen. Es gelten die Fristen für Beschlussvorlagen nach §6, 1. Der Antrag muss eine Beschreibung, einen vorläufigen Zeitplan sowie eine Begründung enthalten. Der Antrag ist auf der Sitzung zu behandeln. Für die Einrichtung einer Arbeitsgruppe sollen 2 Koordinator*innen innerhalb der Gruppe bestimmt werden, wovon mindestens eine Person ordentliches Mitglied der BAG sein muss. Es gilt das Frauenstatut.
  3. Zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss ein Antrag mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
  4. Die Mitglieder der BAG sowie Interessierte sind innerhalb einer Woche per E-Mail und auf der Website der BAG über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu unterrichten. Die Mitarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft ist für Gäste der BAG offen.
  5. Die Arbeitsgruppen sind dazu angehalten in enger Abstimmung mit den Sprecher*innen zu agieren, insbesondere bei der Kommunikation über die BAG hinaus.
  6. Mit dem Einbringen einer Beschlussvorlage in die BAG endet das Mandat einer Arbeitsgruppe.

Die letzte Änderung der Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung am 24.04.2021 beschlossen.